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RechVersV

§ 31Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

(1) Zu dem Posten "Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen" gehören insbesondere:
1.
die Stornorückstellungen zu den Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft und zu vom bilanzierenden Versicherungsunternehmen bereits kassierten Beiträgen in Höhe der voraussichtlich zurückzugewährenden Beiträge wegen Fortfalls oder Verminderung des technischen Risikos gemäß § 80 des Versicherungsvertragsgesetzes;
2.
die Rückstellung für drohende Verluste für die einzelnen Versicherungszweige oder Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts; erreicht sie einen größeren Umfang, so ist sie in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.
(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen haben unter diesem Posten auch auszuweisen:
1.
die Rückstellung auf Grund der Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zur Solidarhilfe e. V. und Verkehrsopferhilfe e. V.;
2.
die Rückstellung für unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Kraftfahrt- und Fahrzeugrechtsschutzversicherungen;
3.
die Rückstellung für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie vorsorglich bei einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum vor Ablauf dieses Zeitraums gebildet wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR337800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d590a78f3f72d209e9723943b70849208059db547cbdebf9f7d90eedcaae94d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 47 PrüfVVersicherungstechnische Rückstellungen

    „… ungen für drohende Verluste gemäß § 341e Absatz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Nummer 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, Stellung zu nehmen. (4) Sofern der Prüfer zur Beurteilung der v …“

  • § 5 SachvPrüfVBesonderer Teil des Prüfungsberichts

    „… s dem Versicherungsgeschäft gemäß § 341e Absatz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Nummer 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung. In der Stellungnahme ist insbesondere auf die Angemessenheit der Rückstellungen einzugehen. (4) Für das selbst abgesch …“