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SachvPrüfV

§ 7Vorlagefrist

Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen durch einen unabhängigen Sachverständigen

Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.7.2017 I 3023

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR076000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52db67210499ded772f4a9c50543b9b2d14f2f8b75ea5ccfb7460b5f6a093898

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