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BerVersV

§ 17Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen

Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Pensions- und Sterbekassen haben der Bundesanstalt spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, einzureichen. Bei Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, ist das Gutachten der Bundesanstalt mindestens zum Abschlussstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres einzureichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.12.2024 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR285800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32e8c29fb5e73f5537a3a1adbf56dc9f7cb45091a35053580fbcf1a0f578418e

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Normen im Zusammenhang

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Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
  • § 3 MindZVAnzurechnende Kapitalerträge

    „… n, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind. Diese Beträge sind in dem nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu erstellenden versicherungsmathematischen Gutachten herzuleiten. (3) Es ist für Alt- und Neubestand getrennt das Verh …“

  • § 5 MindZVMindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei Pensionskassen

    „… für die überschussberechtigten Verträge im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung im Einzelnen herzuleiten. Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung berechnet sich nach Absatz 2 …“

  • § 42 PFAVBerichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde

    „… Nummer 4 zu erfolgen, bei Pensionskassen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung.“

  • § 1 SachvPrüfVAnwendungsbereich, Prüfungszeitraum

    „… ist zu den Stichtagen vorzunehmen, zu denen ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne des § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu erstellen ist. (3) Soweit ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 mindestens zum Abschluss jedes d …“

  • § 5 SachvPrüfVBesonderer Teil des Prüfungsberichts

    „… und 2 gelten nicht für Sterbekassen, für die ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne des § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung erstellt und der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird. (3) Es ist Stellung zu nehmen zu den Berechnungs- und Bewertungsmetho …“