BerVersV
§ 17Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.12.2024 I Nr. 414
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR285800017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32e8c29fb5e73f5537a3a1adbf56dc9f7cb45091a35053580fbcf1a0f578418e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 3 MindZVAnzurechnende Kapitalerträge
„… n, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind. Diese Beträge sind in dem nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu erstellenden versicherungsmathematischen Gutachten herzuleiten. (3) Es ist für Alt- und Neubestand getrennt das Verh …“
- § 5 MindZVMindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei Pensionskassen
„… für die überschussberechtigten Verträge im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung im Einzelnen herzuleiten. Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung berechnet sich nach Absatz 2 …“
- § 42 PFAVBerichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde
„… Nummer 4 zu erfolgen, bei Pensionskassen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung.“
- § 1 SachvPrüfVAnwendungsbereich, Prüfungszeitraum
„… ist zu den Stichtagen vorzunehmen, zu denen ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne des § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu erstellen ist. (3) Soweit ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 mindestens zum Abschluss jedes d …“
- § 5 SachvPrüfVBesonderer Teil des Prüfungsberichts
„… und 2 gelten nicht für Sterbekassen, für die ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne des § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung erstellt und der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird. (3) Es ist Stellung zu nehmen zu den Berechnungs- und Bewertungsmetho …“