HGB
§ 341eAllgemeine Bilanzierungsgrundsätze
- 1.
- für den Teil der Beiträge, der Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag darstellt (Beitragsüberträge);
- 2.
- für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen, soweit die ausschließliche Verwendung der Rückstellung zu diesem Zweck durch Gesetz, Satzung, geschäftsplanmäßige Erklärung oder vertragliche Vereinbarung gesichert ist (Rückstellung für Beitragsrückerstattung);
- 3.
- für Verluste, mit denen nach dem Abschlußstichtag aus bis zum Ende des Geschäftsjahres geschlossenen Verträgen zu rechnen ist (Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (7)
- § 47 PrüfVVersicherungstechnische Rückstellungen
„… icherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und der Rückstellungen für drohende Verluste gemäß § 341e Absatz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Nummer 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist, insbesondere im …“
- § 15 RechPensVRückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
„… rfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung" sind die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach § 341e Abs. 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Hierzu gehören auch die Beträge, die zur Verrechnung mit künftigen Beiträgen bestimmt sind, soweit sie nic …“
- § 24 RechVersVBeitragsüberträge
„Der Bruttobetrag der Beitragsüberträge gemäß § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs umfaßt den Teil der gebuchten Bruttobeiträge, der als Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag dem folg …“
- § 28 RechVersVRückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
„… rfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung" sind die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach § 341e Abs. 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Hierzu gehören auch die Beträge, die zur Verrechnung mit künftigen Beiträgen bestimmt sind, soweit sie nic …“
- § 5 SachvPrüfVBesonderer Teil des Prüfungsberichts
„… legungsverordnung und 2. der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft gemäß § 341e Absatz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Nummer 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung. In der Stellungnahme …“
- § 1 SichLVFinVSicherungsvermögen
„… cherungstechnische Netto-Rückstellungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Rückstellungen nach § 341e des Handelsgesetzbuchs ohne die Beträge, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen. Es sind die versicherungstechnis …“
- § 126 VAGVermögensverzeichnis
„… 148 und die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr nach § 161, nur für die Beitragsüberträge nach § 341e Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs und die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nach § 341g des Handelsgesetzbuchs. In den genannte …“