(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.
(2) § 1 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die erstmalige Prüfung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften dieser Verordnung auf einen Zeitraum von längstens drei Geschäftsjahren zu beziehen hat.
(3) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die Sachverständigenprüfverordnung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1456, 1573), die durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.7.2017 I 3023
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