Zum Gesetzesinhalt

SachvPrüfV

§ 8Übergangsvorschriften

Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen durch einen unabhängigen Sachverständigen

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.
(2) § 1 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die erstmalige Prüfung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften dieser Verordnung auf einen Zeitraum von längstens drei Geschäftsjahren zu beziehen hat.
(3) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die Sachverständigenprüfverordnung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1456, 1573), die durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.7.2017 I 3023

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR076000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52db67210499ded772f4a9c50543b9b2d14f2f8b75ea5ccfb7460b5f6a093898

XML-Quelle beim Herausgeber