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SaatV

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2025 I Nr. 138

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001460986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c85cb4f536a4b53ff84b2747a1962fdc42d957d857bfce722769685a6ed3ef8

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 2aZertifiziertes Saatgut zweiter und dritter GenerationAbschnitt 2 Anerkennung von Saatgut§ 3Anerkennungsstelle§ 4Antrag§ 5Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb§ 6Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes§ 6aBesondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs§ 7Feldbestandsprüfung§ 8Mängel des Feldbestandes§ 9Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung§ 10Wiederholungsbesichtigung§ 11Probenahme§ 12Beschaffenheitsprüfung§ 13Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung§ 14Bescheid§ 15Erneute Beschaffenheitsprüfung§ 16Nachprüfung§ 17Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau§ 17aAnwendung biochemischer oder molekularer Techniken§ 18Rücknahme der AnerkennungAbschnitt 3 Standardsaatgut von Gemüse§ 19Gestattung des Inverkehrbringens§ 20Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie§ 20aBesondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs§ 21NachkontrolleAbschnitt 4 Handelssaatgut§ 22Gestattung des Inverkehrbringens§ 23Anforderungen an die Beschaffenheit§ 24Zulassungsverfahren§ 25BescheidAbschnitt 5 Saatgutmischungen§ 26Gestattung des Inverkehrbringens§ 27Antrag, Probenahme§ 28Rücknahme der Erteilung der Mischungsnummer oder KennnummerAbschnitt 5a Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten§ 28aGenehmigung durch das BundessortenamtAbschnitt 6 Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung§ 29Etikett§ 30Aufdrucketikett§ 30aPflanzenpass§ 31Einleger§ 32Angabe einer Saatgutbehandlung§ 33Angaben in besonderen Fällen§ 34Verschließung§ 35Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen§ 36Verpacken nach Probenahme§ 37Wiederverschließung§ 38Schließung bei Standardsaatgut§ 39Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung§ 40Kleinpackungen§ 41Antrag für eine Kennnummer§ 42Abgabe an Letztverbraucher§ 43Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen FällenAbschnitt 7 Kennzeichnung, Verschließung und Schließung im Rahmen eines OECD-Systems§ 44Grundvorschrift§ 45Zertifikat§ 46Kennzeichnung§ 47Kennzeichnung in besonderen Fällen§ 48Verschließung, WiederverschließungAbschnitt 8 Schlussvorschriften§ 48aÜbergangsvorschrift§ 49(Inkrafttreten)Anlage 1(zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Termin für den Antrag auf Anerkennung von SaatgutAnlage 2(zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1) Anforderungen an den FeldbestandAnlage 3(zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des SaatgutesAnlage 3a(zu § 6a Absatz 1 und 2) Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPsAnlage 3b(zu § 20a) Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPsAnlage 4(zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5) Größe der Partien und ProbenAnlage 5(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2) Angaben auf dem Etikett und dem EinlegerAnlage 6(zu §§ 40 und 42 Abs. 1) Kleinpackungen Höchstmengen und KennzeichnungAnlage 7(zu § 45 Abs. 1)Anlage 8(zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3) Etiketten und Einleger