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SaatV

§ 35Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Die Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen der Packungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit Aufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen, wenn
1.
das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zugelassen wird,
2.
die Anerkennung des Saatgutes nach § 18 zurückgenommen wird,
3.
das Saatgut für die Herstellung von Saatgutmischungen verwendet wird oder
4.
die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28 zurückgenommen wird.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2025 I Nr. 138

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001460986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c85cb4f536a4b53ff84b2747a1962fdc42d957d857bfce722769685a6ed3ef8

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