SaatV
§ 14Bescheid
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
- 1.
- der Name des Antragstellers,
- 2.
- der Name des Vermehrers,
- 3.
- die Art und die Sortenbezeichnung,
- 4.
- die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,
- 5.
- das Erntejahr,
- 6.
- das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist,
- 7.
- im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 3 das Tausendkorngewicht,
- 8.
- im Falle der Anerkennung die Kategorie und die Anerkennungsnummer,
- 9.
- die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 8.
In deutscher Sprache veröffentlicht und zu beziehen durch International Seed Testing Association, Zürichstr. 50, CH-8303 Bassersdorf, Schweiz; www.seedtest.org.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2025 I Nr. 138
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001460986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c85cb4f536a4b53ff84b2747a1962fdc42d957d857bfce722769685a6ed3ef8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 5 SaatBeihV 1993Beihilfeantrag
„… rtes Saatgut handelt, die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Anerkennungsbescheides nach § 14 der Saatgutverordnung oder, falls die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften anerkannt worden ist, ein entspre …“