SaatV
§ 41Antrag für eine Kennnummer
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
- 1.
- bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut
- a)
- die Art,
- b)
- bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,
- c)
- die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;
- 2.
- bei Saatgutmischungen
- a)
- den Verwendungszweck,
- b)
- die Mischungsnummer;
- 3.
- das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet werden soll;
- 4.
- die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackungen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je Nennfüllmenge.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2025 I Nr. 138
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001460986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c85cb4f536a4b53ff84b2747a1962fdc42d957d857bfce722769685a6ed3ef8