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SaatV

§ 17Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2025 I Nr. 138

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001460986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c85cb4f536a4b53ff84b2747a1962fdc42d957d857bfce722769685a6ed3ef8

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