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SaatV

§ 13Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Die Anerkennungsstelle teilt das Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung dem Antragsteller, dem Vermehrer und demjenigen, in dessen Betrieb die Probe entnommen worden ist, schriftlich oder elektronisch mit. Über das Ergebnis der zusätzlichen Prüfung bei Getreide nach § 12 Abs. 1 Satz 2 wird eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt; wird diese Prüfung erst nach der Anerkennung vorgenommen, so wird in der Bescheinigung auch die Anerkennungsnummer der Partie angegeben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2025 I Nr. 138

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001460986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c85cb4f536a4b53ff84b2747a1962fdc42d957d857bfce722769685a6ed3ef8

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