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SaatV

§ 25Bescheid

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung sind anzugeben:
1.
der Name des Antragstellers,
2.
die Art,
3.
das Aufwuchsgebiet,
4.
das Erntejahr,
5.
das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist,
6.
im Falle der Zulassung die Zulassungsnummer.
(2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2025 I Nr. 138

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001460986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c85cb4f536a4b53ff84b2747a1962fdc42d957d857bfce722769685a6ed3ef8

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