SaatV
§ 43Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
- 1.
- Name und Anschrift des Absenders;
- 2.
- die Art und bei Saatgut, das einer Sorte zugehört, die Sortenbezeichnung sowie
- 3.
- im Falle
- a)
- des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau",
- b)
- des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis "Saatgut für Ausstellungszwecke" oder "Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt",
- c)
- des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke",
- d)
- des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte"; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen,
- e)
- des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Nicht anerkanntes Saatgut zur Bearbeitung".
- 1.
- ein Etikett des Bundessortenamtes,
- 2.
- im Falle von Saatgut von Gemüsearten ein Etikett des Lieferanten oder ein aufgedruckter oder aufgestempelter Vermerk,
- 1.
- Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde,
- 1a.
- die der Partie amtlich zugeteilten und auf den Etiketten angegebenen Seriennummern,
- 2.
- Art; entsprechend der Angabe nach Anlage 5 Nr. 6.3,
- 3.
- Sortenbezeichnung,
- 4.
- Kategorie,
- 5.
- Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatgutes,
- 6.
- Land, das das Saatgut anerkannt hat,
- 7.
- Kennnummer des Feldes oder der Partie,
- 8.
- Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt,
- 9.
- Menge des geernteten Saatgutes und Anzahl der Packungen,
- 10.
- bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut,
- 11.
- Bestätigung, dass der Feldbestand, dem das Saatgut entstammt, die gestellten Anforderungen erfüllt hat.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2025 I Nr. 138
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001460986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c85cb4f536a4b53ff84b2747a1962fdc42d957d857bfce722769685a6ed3ef8