SaatV
§ 33Angaben in besonderen Fällen
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
- 1.
- "Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt" bei Saatgut von Gräsersorten, dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes);
- 2.
- "Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten" bei Saatgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes);
- 3.
- "geprüft nach § 12 Abs. 1b der Saatgutverordnung" im Falle einer Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b.
- 1.
- die Art der Behandlung,
- 2.
- bei pilliertem oder granuliertem Saatgut und bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht und
- 3.
- bei granuliertem Saatgut die Zahl der keimfähigen Samen je Gewichtseinheit.
- 1.
- die Art der Zusätze und
- 2.
- bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht.
- 1.
- nach § 12 Abs. 3 anerkanntem Basissaatgut oder Vorstufensaatgut muss auf dem Etikett zusätzlich folgende Angabe gemacht werden: "Verminderte Keimfähigkeit, nur zur weiteren Vermehrung bestimmt"; außerdem müssen auf einem Zusatzetikett Name und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster nach der Anerkennung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, sowie die in der Beschaffenheitsprüfung festgestellte Keimfähigkeit angegeben sein;
- 2.
- Saatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird, müssen auf einem Zusatzetikett zusätzlich die Keimfähigkeit sowie Name und Anschrift des Absenders und des Empfängers angegeben sein.
- 1.
- für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellte Anerkennung oder Zulassung vorliegt oder
- 2.
- das als Standardsaatgut in den Verkehr gebracht werden soll,
- 1.
- die Packungen oder die Behältnisse nach § 37 oder § 48 Abs. 2 und 3 wiederverschlossen werden sollen,
- 2.
- das Saatgut bei der Herstellung von Saatgutmischungen verwendet werden soll oder
- 3.
- das Saatgut in Kleinpackungen abgepackt oder in kleinen Mengen an Letztverbraucher abgegeben werden soll.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2025 I Nr. 138
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001460986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c85cb4f536a4b53ff84b2747a1962fdc42d957d857bfce722769685a6ed3ef8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 12 SaatVBeschaffenheitsprüfung
„… Vertragsstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes); 3. "geprüft nach § 12 Abs. 1b der Saatgutverordnung" im Falle einer Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b. (2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung oder ihre Ver …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… nach § 3a Absatz 2 und 3 SaatG 240 247 Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung nach § 33 Absatz 8 der Saatgutverordnung (SaatV) 180 248 Nachprüfung von Saatgut 248.1 Nachprüfung von anerkanntem Saatgut nach § 16 SaatV 210 248.2 Nachprüfung …“