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SaatV

§ 8Mängel des Feldbestandes

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. Sie wird jedoch nicht durchgeführt, wenn der Mangel durch Befall mit Schadorganismen oder Krankheiten verursacht worden ist, die durch das Saatgut übertragen werden können.
(2) Die Anerkennungsstelle kann das Anerkennungsverfahren fortsetzen und Voraussetzungen hierfür festsetzen, wenn
1.
zu erwarten ist, dass die festgestellten Mängel durch spätere Behandlung des Saatgutes auf ein zulässiges Ausmaß zurückgeführt werden können und
2.
die Durchführung dieser Behandlung bei der Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nachgeprüft werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.2.2006 I 344;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.5.2025 I Nr. 138

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001460986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c85cb4f536a4b53ff84b2747a1962fdc42d957d857bfce722769685a6ed3ef8

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