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PflAPrV

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df9775b4be8893e645a4562cc57882020969eb2b5f7147a8b80a05ca075870a6

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtTeil 1 Berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum PflegefachmannAbschnitt 1 Ausbildung und Leistungsbewertung§ 1Inhalt und Gliederung der Ausbildung§ 2Theoretischer und praktischer Unterricht§ 3Praktische Ausbildung§ 4Praxisanleitung§ 5Praxisbegleitung§ 6Jahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen§ 7Zwischenprüfung§ 8KooperationsverträgeAbschnitt 2 Bestimmungen für die staatliche Prüfung§ 9Staatliche Prüfung§ 10Prüfungsausschuss§ 11Zulassung zur Prüfung§ 12Nachteilsausgleich§ 13Vornoten§ 14Schriftlicher Teil der Prüfung§ 15Mündlicher Teil der Prüfung§ 16Praktischer Teil der Prüfung§ 17Benotung§ 18Niederschrift§ 19Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Zeugnis§ 20Rücktritt von der Prüfung§ 21Versäumnisfolgen§ 22Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche§ 23Prüfungsunterlagen§ 24Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des PflegeberufegesetzesTeil 2 Besondere Vorschriften zur beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 5 des PflegeberufegesetzesAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 25Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1Abschnitt 2 Berufliche Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger§ 26Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung§ 27Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der PrüfungAbschnitt 3 Berufliche Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger§ 28Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung§ 29Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der PrüfungTeil 3 Hochschulische Pflegeausbildung§ 30Inhalt und Gliederung der hochschulischen Pflegeausbildung§ 31Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung§ 32Modulprüfungen und staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung§ 33Prüfungsausschuss§ 34Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich§ 35Schriftlicher Teil der Prüfung§ 36Mündlicher Teil der Prüfung§ 37Praktischer Teil der Prüfung§ 38Niederschrift, Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen, Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Prüfungsunterlagen§ 39Bestehen und Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils§ 40Erfolgreicher Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung, Zeugnis§ 41Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des PflegeberufegesetzesTeil 4 Sonstige VorschriftenAbschnitt 1 Erlaubniserteilung§ 42ErlaubnisurkundeAbschnitt 2 Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen§ 43Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen§ 43aErforderliche Unterlagen§ 44Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes§ 45Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes§ 45aInhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes als anwendungsorientierte Parcoursprüfung§ 46Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes§ 47Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes§ 48Nachweis der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz§ 49(weggefallen)Abschnitt 2a Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes§ 49aFrist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs§ 49bErforderliche Unterlagen§ 49cFrist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag§ 49dErlaubnisurkundeAbschnitt 2b Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung§ 49eErforderliche UnterlagenAbschnitt 3 Fachkommission und Bundesinstitut für Berufsbildung§ 50Aufgaben der Fachkommission§ 51Erarbeitung und Inhalte der Rahmenpläne§ 52Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne§ 53Mitgliedschaft in der Fachkommission§ 54Vorsitz, Vertretung§ 55Sachverständige, Gutachten§ 56Geschäftsordnung§ 57Aufgaben der Geschäftsstelle§ 58Sitzungen der Fachkommission§ 59Reisen und Aufwandsentschädigung§ 60Aufgaben des Bundesinstituts für BerufsbildungAbschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften§ 61Übergangsvorschriften§ 62Inkrafttreten, AußerkrafttretenSchlussformelAnlage 1(zu § 7 Satz 2) Kompetenzen für die Zwischenprüfung nach § 7Anlage 2(zu § 9 Absatz 1 Satz 2) Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 9 zur Pflegefachfrau oder zum PflegefachmannAnlage 3(zu § 26 Absatz 3 Satz 1) Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 26 zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und KinderkrankenpflegerAnlage 4(zu § 28 Absatz 3 Satz 1) Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 28 zur Altenpflegerin oder zum AltenpflegerAnlage 5(zu § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 2) Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32Anlage 6(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 25) Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der beruflichen PflegeausbildungAnlage 7(zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen PflegeausbildungAnlage 8(zu § 19 Absatz 2 Satz 1)Anlage 9(zu § 44 Absatz 3 Satz 2)Anlage 10(zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)Anlage 11(zu § 46 Absatz 3)Anlage 12(zu § 47 Absatz 5 Satz 2)Anlage 12a(zu § 49d)Anlage 13(zu § 42 Satz 1)Anlage 14(zu § 42 Satz 2) Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung