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PflAPrV

Anlage 12a(zu § 49d)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe



(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 29)

Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung


Name, Vorname
GeburtsdatumGeburtsort
erhält auf Grund des § 48a des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.
Folgende vorbehaltene Tätigkeiten werden von der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung umfasst (abschließende Aufzählung):
Die Ausübung des Berufs erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, sowie mit dem Hinweis auf den Namen dieses Staates und die oben genannte(n) vorbehaltene(n) Tätigkeit(en), wie folgt:
Es wird auf die Pflicht hingewiesen, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang der beruflichen Tätigkeit anzugeben (Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df9775b4be8893e645a4562cc57882020969eb2b5f7147a8b80a05ca075870a6

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