(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird schriftlich oder elektronisch erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1.
ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.
der ordnungsgemäß schriftlich oder elektronisch geführte Ausbildungsnachweis nach § 3 Absatz 5 und
3.
die Jahreszeugnisse nach § 6 Absatz 1.
(3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung kann nur erteilt werden, wenn die nach § 13 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 4 zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten worden sind und die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend“ beträgt.
(4) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine werden der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
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