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PflAPrV

§ 51Erarbeitung und Inhalte der Rahmenpläne

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

(1) Die Fachkommission erarbeitet die Rahmenpläne auf der Grundlage der in den Anlagen 1 bis 4 dieser Verordnung beschriebenen Kompetenzen, die in den beruflichen Pflegeausbildungen vermittelt werden sollen. Die in Anlage 6 festgelegte Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterricht legt die Fachkommission dem Rahmenlehrplan und die in Anlage 7 festgelegte Stundenverteilung für die praktische Ausbildung legt sie dem Rahmenausbildungsplan zugrunde.
(2) Im Rahmenlehrplan und Rahmenausbildungsplan werden kompetenzorientierte und fächerintegrative Curriculumeinheiten mit Ziel- und Inhaltsempfehlungen für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für die praktische Ausbildung festgelegt. Im Rahmenlehrplan kann die Fachkommission unterschiedliche vertiefende Angebote hinsichtlich spezifischer Fallsituationen und Zielgruppen im Pflegealltag berücksichtigen.
(3) Die Rahmenpläne haben empfehlende Wirkung.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ §§ 50 bis 60: Tritt gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 mWv 11.10.2018 in Kraft +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df9775b4be8893e645a4562cc57882020969eb2b5f7147a8b80a05ca075870a6

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