Zum Gesetzesinhalt

PflAPrV

Anlage 8(zu § 19 Absatz 2 Satz 1)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1615;
bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses


Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung
für
„                     “
Name, Vorname
 
Geburtsdatum              Geburtsort
 
 
hat am                    die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der
 
 
in                     bestanden. Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich _______________ durchgeführt.
Sie/Er hat folgende Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung„                 “
2. im mündlichen Teil der Prüfung„                 “
3. im praktischen Teil der Prüfung„                 “
Gesamtnote der staatlichen Prüfung„                 “
(auf der Grundlage der Gesamtnoten nach den Nummer 1 bis 3)
Ort, Datum
 
(Siegel)

 
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df9775b4be8893e645a4562cc57882020969eb2b5f7147a8b80a05ca075870a6

XML-Quelle beim Herausgeber