PflAPrV
Anlage 12(zu § 47 Absatz 5 Satz 2)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
| Name, Vorname |
| Geburtsdatum Geburtsort |
| hat am die staatliche Eignungsprüfung nach § 47 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden. |
| Ort, Datum | (Siegel) |
| (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR157200018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df9775b4be8893e645a4562cc57882020969eb2b5f7147a8b80a05ca075870a6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 47 PflAPrVInhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
„… ngsprüfung für „ “ Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat am die staatliche Eignungsprüfung nach § 47 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden. Ort, Datum (Siegel) (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitze …“