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PflAPrV

Anlage 9(zu § 44 Absatz 3 Satz 2)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1616;
bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)

                 
Bezeichnung der Einrichtung


Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
 
Geburtsdatum              Geburtsort
 
 
hat in der Zeit vom             bis             regelmäßig an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach § 44 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
 
(Stempel)

 
(Unterschrift(en) oder qualifizierte elektronische Signatur(en) der Einrichtung)
Nichtzutreffendes streichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df9775b4be8893e645a4562cc57882020969eb2b5f7147a8b80a05ca075870a6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 44 PflAPrVInhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes

    „… atum Geburtsort hat in der Zeit vom bis regelmäßig an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach § 44 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde. Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden. Ort, Datu …“