PflAPrV
Anlage 9(zu § 44 Absatz 3 Satz 2)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)
Bezeichnung der Einrichtung
| Name, Vorname |
| Geburtsdatum Geburtsort |
| hat in der Zeit vom bis regelmäßig an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach § 44 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde. |
| Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden. |
| Ort, Datum | (Stempel) |
| (Unterschrift(en) oder qualifizierte elektronische Signatur(en) der Einrichtung) |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR157200018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df9775b4be8893e645a4562cc57882020969eb2b5f7147a8b80a05ca075870a6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 44 PflAPrVInhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
„… atum Geburtsort hat in der Zeit vom bis regelmäßig an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach § 44 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde. Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden. Ort, Datu …“