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PflAPrV

Anlage 10(zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1617;
bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses


Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
für
„                    “
Name, Vorname
 
Geburtsdatum              Geburtsort
 
 
hat am                    die staatliche Kenntnisprüfung nach § 45/§ 45a* der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
 
(Siegel)

 
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Nichtzutreffendes streichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df9775b4be8893e645a4562cc57882020969eb2b5f7147a8b80a05ca075870a6

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