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PflAPrV

Anlage 13(zu § 42 Satz 1)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1620;
bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)

Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
 
Geburtsdatum              Geburtsort
 
 
erhält auf Grund des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„                    “
zu führen.
Ort, Datum
 
(Siegel)

 
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df9775b4be8893e645a4562cc57882020969eb2b5f7147a8b80a05ca075870a6

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