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PflAPrV

Anlage 7(zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1614)

Erstes und zweites Ausbildungsdrittel
I.Orientierungseinsatz
Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung   400 Std.
II.Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen
1.Stationäre Akutpflege  400 Std.
2.Stationäre Langzeitpflege  400 Std.
3.Ambulante Akut-/Langzeitpflege  400 Std.
III.Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung
Pädiatrische Versorgung   120 Std.*
Summe erstes und zweites Ausbildungsdrittel1 720 Std.
Letztes Ausbildungsdrittel
IV.Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung
1.Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung  120 Std.
2.Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung
3.Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Versorgung
V.Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes
1.Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1.
Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege
  500 Std.
2.Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III.
3.Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege
VI.Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung
1.Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation)
–
bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen
–
bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von alten Menschen
   80 Std.
2.Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1.   80 Std.
Summe letztes Ausbildungsdrittel  780 Std.
Gesamtsumme2 500 Std.
Bis zum 31. Dezember 2024 entfallen auf „III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung“ mindestens 60 und höchstens 120 Stunden. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden von „I. Orientierungseinsatz“.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df9775b4be8893e645a4562cc57882020969eb2b5f7147a8b80a05ca075870a6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 59 PflBGGemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden

    „… geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung 120 Std. 2. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung 3. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontop …“