PflAPrV
§ 17Benotung
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
| Erreichter Wert | Note | Notendefinition |
| bis unter 1,50 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 1,50 bis unter 2,50 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 2,50 bis unter 3,50 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 3,50 bis unter 4,50 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 4,50 bis unter 5,50 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| ab 5,50 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR157200018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df9775b4be8893e645a4562cc57882020969eb2b5f7147a8b80a05ca075870a6