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OrgBAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-117 v. 14.12.1984 I 1566 (OrgAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009200019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 806b05d19ca37624824cbd9735874631e64696eecc46e060066d7d0feaa1661b

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtAbschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5AusbildungsplanAbschnitt 2 Zwischenprüfung§ 6Ziel und Zeitpunkt§ 7Inhalt§ 8PrüfungsbereichAbschnitt 3 Abschluss- oder GesellenprüfungUnterabschnitt 1 Allgemeines§ 9Ziel und Zeitpunkt§ 10InhaltUnterabschnitt 2 Fachrichtung Orgelbau§ 11Prüfungsbereiche§ 12Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung§ 13Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten§ 14Prüfungsbereich Planen und Konstruieren§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 17Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 3 Fachrichtung Pfeifenbau§ 18Prüfungsbereiche§ 19Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung§ 20Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten§ 21Prüfungsbereich Planen und Konstruieren§ 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 24Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 4 Schlussvorschriften§ 25Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 26Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin