OrgBAusbV
§ 7Inhalt
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-117 v. 14.12.1984 I 1566 (OrgAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 806b05d19ca37624824cbd9735874631e64696eecc46e060066d7d0feaa1661b