OrgBAusbV
§ 13Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
- 1.
- Arbeitsschritte zu planen,
- 2.
- Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
- 3.
- Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen, zu bearbeiten und zu verarbeiten,
- 4.
- Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,
- 5.
- Teilarbeiten zur Herstellung einer spielfertigen Orgel durchzuführen,
- 6.
- Stimmsysteme zu unterscheiden und gleichstufig temperierte Stimmung anzuwenden,
- 7.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
- 8.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
- 1.
- Legen einer gleichstufig temperierten Stimmung,
- 2.
- Einbauen und Verkabeln von Registerschaltungen,
- 3.
- Herstellen eines Rollventils und
- 4.
- Herstellen gezinkter Eckverbindungen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-117 v. 14.12.1984 I 1566 (OrgAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 806b05d19ca37624824cbd9735874631e64696eecc46e060066d7d0feaa1661b