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OrgBAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§  6Ziel und Zeitpunkt
§  7Inhalt
§  8Prüfungsbereich
Abschnitt 3
Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§  9Ziel und Zeitpunkt
§ 10Inhalt
Unterabschnitt 2
Fachrichtung Orgelbau
§ 11Prüfungsbereiche
§ 12Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
§ 13Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
§ 14Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 3
Fachrichtung Pfeifenbau
§ 18Prüfungsbereiche
§ 19Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
§ 20Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
§ 21Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 24Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 25Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 26Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-117 v. 14.12.1984 I 1566 (OrgAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009200019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 806b05d19ca37624824cbd9735874631e64696eecc46e060066d7d0feaa1661b

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