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OrgBAusbV

§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Pfeifenbau wie folgt zu gewichten:
1.
Entwurf und Fertigung mit40 Prozent,
2.
Durchführen von Teilarbeiten mit20 Prozent,
3.
Planen und Konstruieren mit30 Prozent sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-117 v. 14.12.1984 I 1566 (OrgAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009200019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 806b05d19ca37624824cbd9735874631e64696eecc46e060066d7d0feaa1661b

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