OrgBAusbV
§ 12Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
- 1.
- Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,
- 2.
- Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
- 3.
- Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
- 4.
- den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,
- 5.
- Mechaniken und Schaltungen herzustellen und zu regulieren,
- 6.
- Einzelteile von Orgeln herzustellen, zusammenzubauen, zu verbinden und zu regulieren,
- 7.
- Funktionsprüfungen durchzuführen,
- 8.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
- 9.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
- 1.
- Gestalten und Herstellen eines Portativs,
- 2.
- Anfertigen einer Tremolosteuerung mit Stoßbalg,
- 3.
- Herstellen einer Windlade oder
- 4.
- Herstellen eines Magazinbalges mit Doppelfalte.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-117 v. 14.12.1984 I 1566 (OrgAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 806b05d19ca37624824cbd9735874631e64696eecc46e060066d7d0feaa1661b