OrgBAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Orgelbau oder
- b)
- Pfeifenbau sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 2.
- Erstellen und Anwenden von Unterlagen,
- 3.
- Auswählen, Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
- 4.
- Be- und Verarbeiten von Holz, Metallen, Kunststoffen und sonstigen Werkstoffen sowie von Hilfsstoffen,
- 5.
- Behandeln und Gestalten von Oberflächen,
- 6.
- Planen von Windversorgungsanlagen,
- 7.
- Bauen von Schleifwindladen,
- 8.
- Herstellen von Holzpfeifen,
- 9.
- Anfertigen von offenen, zylindrischen Labialpfeifen aus Metall,
- 10.
- Vormontieren von Orgeln,
- 11.
- Stimmen von Orgelpfeifen,
- 12.
- Intonieren von Orgelpfeifen,
- 13.
- Pflegen, Warten und Reparieren von Orgeln und Harmonien,
- 14.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
- 15.
- Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.
- 1.
- Bauen von Windladen und Windversorgungssystemen,
- 2.
- Herstellen von Spieltischen,
- 3.
- Installieren von elektrischen und elektronischen Bauteilen,
- 4.
- Herstellen von Gehäusen,
- 5.
- Anfertigen und Montieren von Trakturteilen sowie
- 6.
- Montieren und Einregulieren von Orgeln.
- 1.
- Herstellen von Platten für Metallpfeifen,
- 2.
- Herstellen von labialen Metallpfeifen,
- 3.
- Herstellen von lingualen Metallpfeifen,
- 4.
- Kröpfen von Metallpfeifen sowie
- 5.
- Reparieren und Ergänzen von Metallpfeifen.
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
- 4.
- Umweltschutz.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-117 v. 14.12.1984 I 1566 (OrgAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 806b05d19ca37624824cbd9735874631e64696eecc46e060066d7d0feaa1661b