OrgBAusbV
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
- 1.
- er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Planen und Konstruieren“ oder
- b)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
- der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-117 v. 14.12.1984 I 1566 (OrgAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 806b05d19ca37624824cbd9735874631e64696eecc46e060066d7d0feaa1661b