OrgBAusbV
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
- 1.
Entwurf und Fertigung mit 40 Prozent, - 2.
Durchführen von Teilarbeiten mit 20 Prozent, - 3.
Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-117 v. 14.12.1984 I 1566 (OrgAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 806b05d19ca37624824cbd9735874631e64696eecc46e060066d7d0feaa1661b