OrgBAusbV
§ 14Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
- 1.
- Orgeln und Harmonien nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen zu unterscheiden,
- 2.
- physikalische Prinzipien beim Orgelbau zu berücksichtigen,
- 3.
- Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,
- 4.
- materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
- 5.
- Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,
- 6.
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit einzusetzen,
- 7.
- Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
- 8.
- elektrische und elektronische Bauteile auszuwählen und zu verbinden,
- 9.
- klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,
- 10.
- Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Einhaltung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,
- 11.
- Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung der Fehler und Störungen zu ergreifen sowie
- 12.
- Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen zu ergreifen und Serviceleistungen anzubieten.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-117 v. 14.12.1984 I 1566 (OrgAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 806b05d19ca37624824cbd9735874631e64696eecc46e060066d7d0feaa1661b