OrgBAusbV
§ 8Prüfungsbereich
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
- 1.
- Arbeitsaufträge zu erfassen sowie Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,
- 2.
- Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,
- 3.
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 4.
- Messungen durchzuführen,
- 5.
- Maße zu übertragen,
- 6.
- Verbindungen vorzubereiten und herzustellen,
- 7.
- Einzelteile zu Orgelteilen zusammenzufügen,
- 8.
- Verfahren der Oberflächenbehandlung festzulegen und anzuwenden,
- 9.
- Stimmwerkzeuge auszuwählen,
- 10.
- labiale und linguale Orgelpfeifen zu stimmen,
- 11.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
- 12.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-117 v. 14.12.1984 I 1566 (OrgAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 806b05d19ca37624824cbd9735874631e64696eecc46e060066d7d0feaa1661b