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NotSanG

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR134810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24577aa3865e0388968c0a7de0b4bfeb389949702fb9239eca00b77ddd5e8157

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseAbschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 1Führen der Berufsbezeichnung§ 2Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis§ 2aEigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter§ 3Unterrichtungspflichten§ 3aVorwarnmechanismusAbschnitt 2 Ausbildung§ 4Ausbildungsziel§ 5Dauer und Struktur der Ausbildung§ 6Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen§ 7Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben§ 8Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung§ 9Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen§ 10Anrechnung von Fehlzeiten§ 11VerordnungsermächtigungAbschnitt 3 Ausbildungsverhältnis§ 12Ausbildungsvertrag§ 13Pflichten des Ausbildungsträgers§ 14Pflichten der Schülerin oder des Schülers§ 15Ausbildungsvergütung§ 16Probezeit§ 17Ende des Ausbildungsverhältnisses§ 18Kündigung des Ausbildungsverhältnisses§ 19Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis§ 20Nichtigkeit von Vereinbarungen§ 21Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses AbschnittsAbschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen§ 22Dienstleistungserbringende Personen§ 23Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde§ 24Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde§ 25Bescheinigungen der zuständigen Behörde§ 26Verwaltungszusammenarbeit, UnterrichtungspflichtenAbschnitt 5 Zuständigkeiten§ 27Aufgaben der jeweils zuständigen BehördenAbschnitt 6 Bußgeldvorschriften§ 28BußgeldvorschriftenAbschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften§ 29Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes§ 30Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung§ 31Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen§ 32Übergangsvorschriften