NotSanG
§ 2aEigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
- 1.
- sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und
- 2.
- die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden.
Stand: Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR134810013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24577aa3865e0388968c0a7de0b4bfeb389949702fb9239eca00b77ddd5e8157