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NotSanG

§ 2aEigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver oder medikamentöser Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn
1.
sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und
2.
die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR134810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24577aa3865e0388968c0a7de0b4bfeb389949702fb9239eca00b77ddd5e8157

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