(1) Schulen entsprechend § 5 Absatz 2 Satz 1, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Rettungsassistentengesetzes staatlich anerkannt worden sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 6, wenn die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von fünf und nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen wird. Sie ist ferner zurückzunehmen, wenn zum Zeitpunkt des Beginns des ersten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anfangenden Ausbildungsjahres die Voraussetzung des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht sichergestellt ist.
(3) Die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
1.
eine staatlich anerkannte Rettungsassistentenschule leiten,
2.
als Lehrkräfte an einer staatlich anerkannten Rettungsassistentenschule unterrichten,
3.
über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Rettungsassistentenschule verfügen oder
4.
an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlich anerkannten Rettungsassistentenschule oder Lehrkraft teilnehmen und diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abschließen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197
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