NotSanG
§ 8Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
- 1.
- die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
- 2.
- im Fall einer Ausbildung
- a)
- an einer staatlichen Schule (§ 5 Absatz 2 Satz 1)
- aa)
- der mittlere Schulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder
- bb)
- eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
- b)
- im Rahmen eines Modellvorhabens an einer Hochschule (§ 7) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung.
Stand: Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR134810013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24577aa3865e0388968c0a7de0b4bfeb389949702fb9239eca00b77ddd5e8157