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NotSanG

§ 8Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach diesem Gesetz ist,
1.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
2.
im Fall einer Ausbildung
a)
an einer staatlichen Schule (§ 5 Absatz 2 Satz 1)
aa)
der mittlere Schulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder
bb)
eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
b)
im Rahmen eines Modellvorhabens an einer Hochschule (§ 7) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR134810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24577aa3865e0388968c0a7de0b4bfeb389949702fb9239eca00b77ddd5e8157

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