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NotSanG

§ 1Führen der Berufsbezeichnung

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

(1) Wer die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR134810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24577aa3865e0388968c0a7de0b4bfeb389949702fb9239eca00b77ddd5e8157

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