Zum Gesetzesinhalt

NotSanG

§ 14Pflichten der Schülerin oder des Schülers

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

Die Schülerin oder der Schüler hat sich zu bemühen, die in § 4 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2.
die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und
3.
die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR134810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24577aa3865e0388968c0a7de0b4bfeb389949702fb9239eca00b77ddd5e8157

XML-Quelle beim Herausgeber