NotSanG
§ 13Pflichten des Ausbildungsträgers
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
- 1.
- die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel (§ 4) in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann, und
- 2.
- der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
Stand: Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR134810013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24577aa3865e0388968c0a7de0b4bfeb389949702fb9239eca00b77ddd5e8157