NotSanG
§ 10Anrechnung von Fehlzeiten
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
- 1.
- Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,
- 2.
- Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen
- a)
- bis zu 10 Prozent des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
- b)
- bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung
- 3.
- Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
Stand: Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR134810013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24577aa3865e0388968c0a7de0b4bfeb389949702fb9239eca00b77ddd5e8157