Zum Gesetzesinhalt

NotSanG

§ 10Anrechnung von Fehlzeiten

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

(1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 werden angerechnet:
1.
Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,
2.
Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen
a)
bis zu 10 Prozent des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
b)
bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung
nach Maßgabe der nach § 11 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter und
3.
Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ausbildungen nach § 7.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR134810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24577aa3865e0388968c0a7de0b4bfeb389949702fb9239eca00b77ddd5e8157

XML-Quelle beim Herausgeber