NotSanG
§ 23Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
- 1.
- eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Notfallsanitäterin oder als Notfallsanitäter in einem anderen Mitgliedstaat; dabei darf der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt sein und es dürfen keine Vorstrafen vorliegen oder
- 2.
- im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person eine dem Beruf des Notfallsanitäters entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat, und
- 3.
- eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Person, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Stand: Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR134810013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24577aa3865e0388968c0a7de0b4bfeb389949702fb9239eca00b77ddd5e8157