NotSanG
§ 12Ausbildungsvertrag
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
- 1.
- die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
- 2.
- den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
- 3.
- Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung,
- 4.
- die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit,
- 5.
- die Dauer der Probezeit,
- 6.
- Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
- 7.
- die Dauer des Urlaubs,
- 8.
- die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, und
- 9.
- die dem Ausbildungsvertrag zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen und Dienstvereinbarungen.
Stand: Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR134810013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24577aa3865e0388968c0a7de0b4bfeb389949702fb9239eca00b77ddd5e8157