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NotSanG

§ 29Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR134810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24577aa3865e0388968c0a7de0b4bfeb389949702fb9239eca00b77ddd5e8157

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