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MTBG

Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Sonst: Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 514fcf46cfa3bfbc98b854c9aaf82e705cd2044936206bf94336791f50bbdc8f

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtTeil 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 2Rücknahme der Erlaubnis§ 3Widerruf der Erlaubnis§ 4Ruhen der ErlaubnisTeil 2 Vorbehaltene Tätigkeiten§ 5Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen§ 6Ausnahmen von den vorbehaltenen TätigkeitenTeil 3 Ausbildung und AusbildungsverhältnisAbschnitt 1 Allgemeines§ 7Nichtanwendung des BerufsbildungsgesetzesAbschnitt 2 Ziele der Ausbildung§ 8Allgemeines Ausbildungsziel§ 9Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik§ 10Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie§ 11Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik§ 12Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für VeterinärmedizinAbschnitt 3 Ausbildung§ 13Dauer und Struktur der Ausbildung§ 14Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung§ 15Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen§ 16Anrechnung von Fehlzeiten§ 17Verlängerung der Ausbildungsdauer§ 18Mindestanforderungen an Schulen§ 19Praktische Ausbildung§ 20Praxisanleitung§ 21Träger der praktischen Ausbildung§ 22Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule§ 23Praxisbegleitung§ 24Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan§ 25Staatliche PrüfungAbschnitt 4 Ausbildungsverhältnis§ 26Ausbildungsvertrag§ 27Inhalt des Ausbildungsvertrages§ 28Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages§ 29Vertragsschluss bei Minderjährigen§ 30Anwendbares Recht§ 31Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung§ 32Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person§ 33Pflichten der auszubildenden Person§ 34Ausbildungsvergütung§ 35Überstunden§ 36Probezeit§ 37Ende des Ausbildungsverhältnisses§ 38Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung§ 39Wirksamkeit der Kündigung§ 40Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis§ 41Nichtigkeit von VereinbarungenTeil 4 Anerkennung von BerufsqualifikationenAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 42Begriffsbestimmungen§ 43Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes§ 44Prüfungsreihenfolge§ 45Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der BerufsqualifikationAbschnitt 2 Besondere Vorschriften§ 46Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen§ 47Wesentliche Unterschiede§ 48Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen§ 49Anpassungsmaßnahmen§ 50Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang§ 51Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang§ 52Europäischer BerufsausweisAbschnitt 3 Partielle Berufsausübung§ 53Erlaubnis zur partiellen BerufsausübungTeil 5 Erbringen von DienstleistungenAbschnitt 1 Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes§ 54Dienstleistungserbringung§ 55Meldung der Dienstleistungserbringung§ 56Berechtigung zur Dienstleistungserbringung§ 57Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation§ 58Entscheidung über die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung§ 59Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person§ 59aDienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen BerufsausübungAbschnitt 2 Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in gleichgestellten Staaten§ 60Bescheinigung der zuständigen BehördeTeil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden§ 61Zuständige Behörde§ 62Gemeinsame Einrichtungen§ 63Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten§ 64Warnmitteilung durch die zuständige Behörde§ 65Unterrichtung über Änderungen§ 66Löschung einer Warnmitteilung§ 67Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise§ 68Verwaltungszusammenarbeit bei DienstleistungserbringungTeil 7 Verordnungsermächtigung§ 69Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und PrüfungsverordnungTeil 8 Bußgeldvorschriften§ 70BußgeldvorschriftenTeil 9 Übergangs- und Schlussvorschriften§ 71Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 72Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung§ 73Abschluss begonnener Ausbildungen§ 74Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen und Bestandsschutz§ 75Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen§ 76Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen