MTBG
§ 22Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule
Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
- 1.
- wirkt mit dem Träger der praktischen Ausbildung auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zusammen,
- 2.
- trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung,
- 3.
- erstellt ein schulinternes Curriculum,
- 4.
- prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht und
- 5.
- unterstützt die praktische Ausbildung durch eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang.
Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Sonst: Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027410021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 514fcf46cfa3bfbc98b854c9aaf82e705cd2044936206bf94336791f50bbdc8f